FFP2-Masken und 3G-Nachweis sind noch ein „must-have“ in den KAGes-LKH und LPZ

Pressemitteilung

Die Pandemie ist nicht vorbei: FĂŒr den Zutritt zu den LandeskrankenhĂ€usern (LKH) und Landespflegezentren (LPZ) der KAGes gilt nach wie vor die FFP2-Maskentragepflicht und die 3G-Nachweis-Pflicht. Dies wird oftmals von Patient*innen, Begleitpersonen und Besucher*innen vergessen. Daher und hinsichtlich der aktuell stark steigenden Infektions- und Hospitalisierungszahlen möchte die SteiermĂ€rkische Krankenanstaltengesellschaft nachdrĂŒcklich auf die GĂŒltigkeit dieser Sicherheitsmaßnahmen hinweisen.

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Die RĂŒcknahme der Covid-Maßnahmen in fast allen Bereichen des öffentlichen Lebens sowie andere brisante Themen in der tĂ€glichen Berichterstattung haben in den Sommermonaten die Pandemie offenbar aus dem Bewusstsein vieler Menschen gedrĂ€ngt: TĂ€glich wollen zahlreiche Patient*innen, Begleitpersonen und Besucher*innen ohne FFP2-Maske und ohne den notwendigen 3G-Nachweis in die KAGes-KrankenhĂ€user und Pflegezentren.

Dabei sind die Sicherheitsmaßnahmen in diesen hochsensiblen Bereichen zum Schutz aller Personen und zur Aufrechterhaltung des Betriebes natĂŒrlich noch aufrecht und werden auch kontrolliert – oder wie Vorstandsvorsitzender Univ. Prof. Ing. Dr. Gerhard Stark betont: „Ohne FFP2-Maske und gĂŒltigen 3G-Nachweis können wir die Leute nicht in unsere HĂ€user lassen – die Sicherheit hat hier oberste PrioritĂ€t, um vulnerable Patient*innen und Bewohner*innen nicht zu gefĂ€hrden und um unsere Mitarbeiter*innen nicht noch zusĂ€tzlich zu belasten.“

Ausgenommen von der 3G-Nachweispflicht sind Notfallpatient*innen, Kinder bis 12 Jahre, Begleitpersonen von minderjĂ€hrigen Patient*innen, Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung und Seelsorge sowie eine Person zur Geburtsbegleitung. Im Zweifelsfall entscheidet das zustĂ€ndige Ă€rztliche Personal. Zudem können die HĂ€user situationsbedingt auch strengere Regelungen vorsehen und z.B. auch bei jĂŒngeren Kindern einen 3G-Nachweis verlangen.

Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr. Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dĂŒrfen auch einen Mund-Nasen-Schutz tragen, ebenso wie Schwangere. Weitere Ausnahmen mĂŒssen medizinisch begrĂŒndet sein.

RĂŒckfragehinweis

SteiermÀrkische Krankenanstaltengesellschaft m.b.H.
Reinhard Marczik
Tel. +43 (0) 316 340 5120
E-Mail: reinhard.marczik@kages.at